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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Michael Kompe Photography

1. Allgemeines

1.1. Die AGB gelten für alle für die von Michael Kompe Photography, ab jetzt Foto-Designer genannt, übernommenen Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und Realisation,

soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

1.2. <<Fotografien>> im Sinne der ABG sind sämtliche Werke des Foto-Designers, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischer Form

sie vorliegen (z.B.: Abzug, Diapositiv, Negativ, Digital, im Internet oder sonstige Bildträger).

1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Foto-Designers. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt

werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich erwünscht werden.

1.4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B.: Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih, Reisekosten,

Spesen, Digitalpauschale, Speicherplatzpauschale usw.) fallen zu Lasten des Auftraggebers.

1.5. Alle vom Foto-Designer berechneten Honorare und sonstige Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Foto-Designer

2.1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Foto-Designer ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den

Auftraggeber. Als Urheber ist der Foto-Designer alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.

2.2. Der Foto-Designer übertr.gt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber

hinausgehender Nutzungsrechte (z.B.: räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer besonderen schriftlichen

Vereinbarung.

2.3. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-Designers. Entgegenstehende

Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2.4. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Foto-Designer Anspruch, als Urheber benannt zu werden.

2.5. Jede Art der Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf – soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht – der

schriftlichen Zustimmung des Foto-Designers.

2.6. Der Auftraggeber stellt dem Foto-Designer nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung und der Photodesigner darf die Werke und die Endwerke mit seinen Werken / Photographien des Auftraggebers, uneingeschränkt als Belegexemplar/ Referenzen auf seiner Internetseite nutzen. 

3. Abnahme, Gewährleistung, Haftung und Gefahrtragung

3.1. Der Foto-Designer wird sein Werk unverzüglich nach Herstellung an den Auftraggeber oder auf Anforderung des Auftraggebers an von diesem

genannte dritte Personen übermitteln. Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich darauf zu überprüfen, ob es abnahmefähig ist oder nicht. Das gilt

auch, wenn der Foto-Designer das Werk auf Anforderung des Auftraggebers an dritte Personen übermittelt hat. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb

von 6 Tagen nach Zugang des Werks bei sich oder den von ihm angegebenen dritten Personen erklären, dass und weshalb das Werk nicht

abgenommen wird, gilt es, sofern es nicht offensichtliche Mängel aufweist, als abgenommen.

3.2. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von einer Kalenderwochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber

beim Foto-Designer eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht

erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten gerechnet ab Abnahme.

3.3. Der Foto-Designer verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Bedient sich der Foto-Designer zur

Vorbereitung und/oder Erfüllung eines Auftrages eines Dritten, haftet der Foto-Designer für Mängel, die durch Handlungen und/oder Unterlassungen

des Dritten entstehen, auf Schadenersatz nur subsidiär. Der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, zunächst den Dritten außergerichtlich auf

Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere bei etwaigen Rechtsmängeln des Werkes, z.B. Rechten Dritter an fotografierten

Gegenständen, die der vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werks entgegenstehen.

Verwendet der Foto-Designer Gegenstände als Motive für das bestellte Werk, die ihm der Auftraggeber selbst im Rahmen des Auftrags zur Verfügung

gestellt hat, muss der Foto-Designer nicht prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit an diesen Gegenständen Rechte Dritter bestehen, die einer

vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werks entgegenstehen könnten. Machen Dritte derartige Rechte dem Auftraggeber, dem Foto-

Designer oder dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber geltend, haftet allein der Auftraggeber.

3.4. Fotografien sind per Einschreiben, Kurier oder Post zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- oder Rücksendung trägt der

jeweilige Absender.

4. Ergänzende Sonderbestimmungen

4.1. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:

4.1.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht vom Foto-Designer zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Foto-Designer –ohne dass es eines

Schadensnachweises bedürfte– ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag aus von

dem Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht dem Fotodesigner das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag,

wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Fotodesigner begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei

überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

4.1.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus vom Foto-Designer nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten

(z.B.: wegen Fehlens der Aufnahmeobjekte, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei

Außenaufnahmen usw.) so kann der Foto-Designer verlangen, dass sich das Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.

4.1.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Foto-Designer für Lebensmittel-Fotografien regelmäßig mit so genannten Foodstylisten

zusammenarbeitet. Auf die Haftungsregelung in 3.3. wird verwiesen. Der Foodstylist ist verpflichtet, dem Foto-Designer vor Arbeitsaufnahme den

Abschluss einer Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

4.1.4. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt des Foto-Designer unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch

nicht: er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es sei denn, dass der

Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.

4.2. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden:

4.2.1. Der Foto-Designer übertr.gt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien bleiben sein Eigentum.

4.2.2. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie unverzüglich und auf eigene Kosten zurück. Nicht verwendete Fotografien sind

innerhalb eines Monats nach Eingang dem Foto-Designer zurückzusenden.

4.2.3. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne das der Fotodesigner dies zu

vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen. Diese beträgt für jedes fotografische Unikat (z.B.: Negativ, Diapositiv

Sofortbildoriginal, Fotomontage, Bilddatei usw.) das Fünffache des vereinbarten Honorars, mindestens aber € 511,29.

5. Erfüllungsort, Gerichtstand

5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Foto-Designers.

5.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand des Geschäftssitzes des Foto-Designers vereinbart, sofern der Foto-

Designer und der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.

Sofern der Auftraggeber/Foto-Designer nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches

Sondervermögen sind, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

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